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Ratgeber: Falschparken

Falschparken: Häufige Fehler und Bußgelder

Kaum eine Ordnungswidrigkeit passiert so schnell und wird so oft unterschätzt wie das Falschparken. Vom kurzen Halt in zweiter Reihe bis zum Parken auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz reicht die Bandbreite der Verstöße – und die Bußgelder dafür wurden mit der Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung spürbar angehoben. Dieser Ratgeber zeigt die häufigsten Parkfehler, die aktuellen Bußgeldsätze, wann ein Abschleppen droht und wie Sie gegen einen Strafzettel vorgehen können.

12 Min. LesezeitAktualisiert am 27.07.2026
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Warum Falschparken teurer ist, als viele denken

Falschparken gilt vielen Autofahrern noch immer als Kavaliersdelikt – ein kurzer Stopp „nur mal eben“, ein Parkplatz, der bequem in zweiter Reihe liegt, oder das Auto auf dem Radweg, weil sonst kein Platz frei war. Rechtlich handelt es sich dabei jedoch um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die je nach Schwere des Verstoßes mit einem Verwarngeld oder einem echten Bußgeldbescheid geahndet wird.

Mit der Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurden die Sätze für zahlreiche Park- und Halteverstöße deutlich angehoben – insbesondere dort, wo Rettungswege blockiert, der Radverkehr behindert oder Menschen mit Behinderung benachteiligt werden. Wer heute auf dem Schutzstreifen hält, in der Feuerwehrzufahrt parkt oder ohne Ausweis den Schwerbehinderten-Parkplatz belegt, riskiert nicht mehr nur ein paar Euro, sondern in bestimmten Fällen auch Punkte in Flensburg und ein kostenpflichtiges Abschleppen.

Die häufigsten Fehler beim Parken im Überblick

Ein großer Teil aller Bußgeldbescheide wegen Falschparkens entfällt auf wenige, immer wiederkehrende Situationen. Besonders häufig ist das Halten oder Parken auf Schutzstreifen und Radwegen: Weil dort ohnehin oft wenig Platz ist, wird eine kurze Blockade schnell zur echten Gefahr für Radfahrende, die ausweichen müssen. Ähnlich verbreitet ist das Parken vor Grundstücks- und Grundstückszufahrten – hier reicht bereits eine Behinderung des Ein- oder Ausfahrenden, um ein Bußgeld auszulösen, auch wenn kein Unfall passiert.

Ebenfalls klassisch ist das Halten in zweiter Reihe, etwa beim schnellen Einkauf oder Absetzen von Mitfahrern: Wird dadurch der fließende Verkehr behindert, gilt das nicht mehr als einfaches Halten, sondern als Parken – mit entsprechend höherem Bußgeld. Wer auf dem Gehweg parkt, ohne dass dies durch Zeichen 315 ausdrücklich erlaubt ist, gefährdet zudem Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer und muss mit einem der höheren Bußgeldsätze rechnen. Besonders sensibel behandelt der Gesetzgeber zwei weitere Fälle: das Zuparken von Feuerwehrzufahrten, weil dort im Ernstfall Sekunden über Leben und Gesundheit entscheiden, und das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, das Menschen mit Behinderung ihre einzige nutzbare Parkmöglichkeit nimmt.

Achtung: Schwerbehinderten-Parkplätze besonders teuerWer ohne gültigen Schwerbehinderten-Parkausweis auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz parkt, zahlt seit der Reform der Bußgeldkatalog-Verordnung deutlich mehr als früher – bei längerer Parkdauer kommt zusätzlich ein erhöhtes Abschlepprisiko hinzu.

Bußgeldkatalog: So viel kostet Falschparken aktuell

Die konkrete Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der aktuellen Bußgeldkatalog-Verordnung und hängt davon ab, ob nur ein einfacher Parkverstoß vorliegt, ob eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt oder ob es sogar zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt. Grundsätzlich gilt: Je länger der Verstoß andauert und je mehr andere Personen dadurch beeinträchtigt werden, desto höher fällt das Bußgeld aus. Seit der Reform 2021 wurden insbesondere Verstöße mit Nähe zu Rettungswegen und Gefährdungslagen spürbar verschärft, während einfache, kurze Parkverstöße ohne Behinderung weiterhin im unteren Verwarngeldbereich liegen.

Die folgende Übersicht zeigt typische Parkverstöße mit den nach aktueller Systematik üblichen Bußgeldrahmen. Die tatsächliche Höhe im Einzelfall kann je nach Dauer, Behinderung und weiteren Umständen variieren; maßgeblich ist stets der aktuelle Bußgeldkatalog sowie die Einschätzung der zuständigen Behörde vor Ort.

Bußgeldkatalog

Parkverstoß, Bußgeld und Abschleppgefahr

Vereinfachte Übersicht typischer Parkverstöße nach der aktuellen Bußgeldkatalog-Verordnung. Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich die Sätze zusätzlich.

ParkverstoßBußgeld (ca.)PunkteAbschleppgefahr
Kurzes Halten in zweiter Reihe, ohne Behinderung15–35 €0 PunkteGering
Parken in zweiter Reihe mit Behinderung des Verkehrs70–110 €1 PunktMöglich
Halten/Parken auf Schutzstreifen oder Radweg55–100 €0–1 PunktMöglich
Parken vor Ein-/Ausfahrten mit Behinderung35–40 €0 PunkteMöglich
Parken auf dem Gehweg ohne Erlaubnis (Zeichen 315)55–100 €0 PunkteMöglich
Zuparken einer Feuerwehrzufahrt100–110 €1 PunktSehr hoch
Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz ohne Ausweis55–110 €0 PunkteSehr hoch
Parken im absoluten Halteverbot länger als 1 Stunde35–45 €0 PunkteHoch
Alle Angaben sind gerundete Richtwerte auf Basis der aktuellen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ohne Gewähr; verbindlich ist stets der jeweils gültige Bußgeldbescheid.

Die 10 teuersten Parkfehler

  1. 1Parken auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz ohne gültigen Ausweis, insbesondere über längere Zeit.
  2. 2Zuparken einer Feuerwehrzufahrt oder eines sonstigen Rettungswegs.
  3. 3Halten oder Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr mit Gefährdung.
  4. 4Parken in zweiter Reihe mit erheblicher Behinderung des fließenden Verkehrs.
  5. 5Parken auf dem Gehweg mit Behinderung von Fußgängern, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern.
  6. 6Parken im absoluten Halteverbot über einen längeren Zeitraum.
  7. 7Zuparken einer Grundstücksein- oder -ausfahrt mit tatsächlicher Behinderung.
  8. 8Falschparken mit resultierender Sachbeschädigung, etwa durch Ausweichmanöver anderer.
  9. 9Parken auf einem Fußgängerüberweg oder im unmittelbaren Bereich davor.
  10. 10Wiederholtes Falschparken am selben Ort trotz vorheriger Verwarnung.

Abschleppen: Wann ist es zulässig?

Ein Abschleppen ist immer dann möglich, wenn vom Falschparken eine konkrete Behinderung oder Gefährdung ausgeht, die sich nicht durch bloßes Zuwarten beheben lässt. Klassische Fälle sind das Zuparken einer Feuerwehrzufahrt, das Blockieren eines Schwerbehinderten-Parkplatzes, das Versperren einer Grundstücksausfahrt oder das Halten auf einem Rettungsweg. Auch wer im absoluten Halteverbot steht und dadurch den Verkehr konkret behindert, muss mit dem Abschleppen rechnen, selbst wenn er nicht anwesend ist.

Die Kosten für das Abschleppen trägt in der Regel der Halter des Fahrzeugs – hinzu kommen die Standgebühren, bis das Fahrzeug abgeholt wird, sowie gegebenenfalls die Kosten für die polizeiliche Veranlassung. In der Praxis kann ein einziger Parkfehler so schnell mehrere Hundert Euro kosten, selbst wenn das eigentliche Bußgeld nur im zweistelligen Bereich liegt. Wer sein Fahrzeug abgeschleppt vorfindet, sollte den Abschleppvorgang zeitnah bei der zuständigen Behörde erfragen und prüfen lassen, ob die Maßnahme tatsächlich verhältnismäßig war.

Verwarngeld oder Bußgeldverfahren: Der Unterschied

Bei geringfügigen Parkverstößen bis in der Regel 55 Euro handelt es sich um ein Verwarngeld. Wird es innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, ist die Angelegenheit erledigt – es erfolgt kein Eintrag ins Fahreignungsregister und kein förmliches Verfahren. Wird das Verwarngeld nicht fristgerecht bezahlt oder liegt der Verstoß über der Verwarngeldgrenze, geht die Sache in ein echtes Bußgeldverfahren über. Am Ende steht dann ein förmlicher Bußgeldbescheid, gegen den – anders als beim Verwarngeld – ausdrücklich Einspruch eingelegt werden kann.

Der Unterschied ist rechtlich bedeutsam: Ein gezahltes Verwarngeld gilt als stillschweigende Zustimmung und kann später nicht mehr angefochten werden. Ein Bußgeldbescheid hingegen entfaltet erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Rechtskraft. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verstoßes hat, etwa weil die Beschilderung unklar war, sollte ein Verwarngeld daher nicht vorschnell zahlen, sondern die Frist zur Stellungnahme nutzen oder anwaltlichen Rat einholen.

Gut zu wissen: Vor dem Einspruch Beschilderung und Beweise prüfenBevor Sie Einspruch einlegen, dokumentieren Sie die Örtlichkeit möglichst zeitnah mit Fotos: Stand das Verkehrszeichen tatsächlich sichtbar und korrekt? Gab es Ausnahmen wie ein Lieferverkehrsschild? Solche Nachweise sind später oft entscheidend für den Erfolg des Einspruchs.

Strafzettel bekommen: Was jetzt zu tun ist

Wer einen Strafzettel an der Windschutzscheibe findet, sollte zunächst Ruhe bewahren und die angegebene Frist notieren. Bei einem reinen Verwarngeld beträgt die Zahlungsfrist in der Regel eine Woche; bei einem förmlichen Bußgeldbescheid stehen ab Zustellung zwei Wochen zur Verfügung, um Einspruch einzulegen. Wichtig ist, die Frist nicht verstreichen zu lassen, denn danach wird der Bescheid rechtskräftig und ein späterer Einwand ist kaum noch möglich.

Ein Einspruch lohnt sich vor allem dann, wenn die Beschilderung fehlerhaft, verdeckt oder nicht rechtzeitig erkennbar war, wenn Messfehler bei der Parkraumüberwachung vorliegen oder wenn der tatsächliche Sachverhalt vom Bescheid abweicht – etwa weil das Fahrzeug bereits weggefahren war. Auch formale Fehler im Bescheid, etwa bei der Fahrzeug- oder Halterzuordnung, können einen Einspruch begründen. In allen Zweifelsfällen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Aktenlage, bevor die Einspruchsfrist verstreicht, da eine spätere Korrektur in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist.

Häufige Fragen

Falschparken – Ihre Fragen

Ohne gültigen Ausweis müssen Sie mit einem Bußgeld im Bereich von etwa 55 bis 110 Euro rechnen, abhängig von der Parkdauer. Zusätzlich besteht ein sehr hohes Abschlepprisiko, da diese Plätze für Betroffene oft die einzige nutzbare Parkmöglichkeit sind.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, darunter zahlreiche Fälle rund um Park- und Halteverstöße sowie Einsprüche gegen Bußgeldbescheide. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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